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Sie können sich § 19 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Falls die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. 2Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(2) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Widerruf der erteilten Befugnis | Widerruf der erteilten Befugnis | ||||
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t | 1 | Widerruf der erteilten Befugnis | t | 1 | Widerruf der erteilten Befugnis |
Widerruf der erteilten Befugnis | Widerruf der erteilten Befugnis | ||||
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n | 1 | (1) Falls die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber | n | 1 | (1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber |
2 | unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten | 2 | unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten | ||
3 | Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht | 3 | Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht | ||
4 | nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie | 4 | nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie | ||
t | 5 | unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen | t | 5 | unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen |
6 | Mitgliedstaaten darüber. | 6 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber. | ||
7 | (2) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle | 7 | (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre | ||
8 | ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die | 8 | Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten | ||
9 | geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von | 9 | Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen | ||
10 | einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis | 10 | notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde | ||
11 | erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen | 11 | und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. | ||
12 | bereitgehalten werden. |
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