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Sie können sich § 7 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.
(2) 1Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.
(3) 1Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen.
Aufbewahrung | Aufbewahrung | ||||
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f | 1 | (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich | f | 1 | (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich |
2 | getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. | 2 | getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. | ||
n | n | 3 | Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch | ||
4 | Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen | ||||
5 | elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer | ||||
6 | betragen. | ||||
3 | (2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die | 7 | (2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die | ||
4 | Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit | 8 | Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit | ||
5 | Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist. | 9 | Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist. | ||
6 | (3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die | 10 | (3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die | ||
t | 7 | Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den | t | 11 | entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und |
8 | jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen | 12 | Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen | ||
9 | Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte | 13 | öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden | ||
10 | Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen. | 14 | Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der | ||
15 | Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei | ||||
16 | Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. Soweit es sich um | ||||
17 | elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und | ||||
18 | Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im | ||||
19 | Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten. |
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