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Sie können sich § 68 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.
Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen | Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten | ||||
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t | 1 | Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen | t | 1 | Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten |
Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen | Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten | ||||
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2 | vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen | 2 | vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen | ||
3 | Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer | 3 | Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer | ||
4 | Rechtsvorschrift ergibt. | 4 | Rechtsvorschrift ergibt. | ||
t | 5 | (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die | t | 5 | (2) Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte |
6 | Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch | 6 | Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
7 | Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht | 7 | abrufenden Stelle erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automatisierten | ||
8 | unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und | 8 | Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die | ||
9 | des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. | 9 | Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und | ||
10 | protokolliert wird. Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur | ||||
11 | die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen | ||||
12 | Registereintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend | ||||
13 | landesrechtliche Regelungen zu beachten. Eine Datenübermittlung im | ||||
14 | automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn | ||||
15 | 1. | ||||
16 | die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 | ||||
17 | Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten | ||||
20 | korrespondieren, | ||||
21 | 3. | ||||
22 | zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder | ||||
23 | 4. | ||||
24 | ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist. | ||||
25 | Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind | ||||
26 | gebührenfrei. |
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