Lade...
Lade...
Sie können sich § 47 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. 2Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.
Vorschuss | Vorschuss | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die | f | 1 | (1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die |
2 | Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die | 2 | Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die | ||
3 | entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse | 3 | entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse | ||
4 | einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des | 4 | einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des | ||
5 | Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 5 | Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
6 | freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über | 6 | freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über | ||
7 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 7 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||
8 | Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des | 8 | Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des | ||
t | 9 | Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der | t | 9 | Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der |
10 | Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, | 10 | Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, | ||
11 | wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des | 11 | wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des | ||
12 | Vorschusses im Verzug ist. | 12 | Vorschusses im Verzug ist. | ||
13 | (2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen | 13 | (2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen | ||
14 | Vorschuss fordern. | 14 | Vorschuss fordern. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.