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Bedarfe für die Vorsorge | Bedarfe für die Vorsorge | ||||
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t | 1 | Bedarfe für die Vorsorge | t | 1 | Bedarfe für die Vorsorge |
Bedarfe für die Vorsorge | Bedarfe für die Vorsorge | ||||
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f | 1 | (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene | f | 1 | (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene |
2 | Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf | 2 | Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf | ||
3 | berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom | 3 | berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom | ||
4 | Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere | 4 | Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere | ||
n | n | 5 | 1. | ||
5 | 1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, | 6 | Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, | ||
7 | 2. | ||||
6 | 2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, | 8 | Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, | ||
9 | 3. | ||||
7 | 3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | 10 | Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen | ||
8 | gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, | 11 | Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, | ||
12 | 4. | ||||
9 | 4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer | 13 | Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer | ||
10 | lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf | 14 | lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf | ||
11 | das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor | 15 | das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor | ||
12 | Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie | 16 | Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie | ||
t | t | 17 | 5. | ||
13 | 5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | 18 | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | ||
14 | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | 19 | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | ||
15 | überschreiten. | 20 | überschreiten. | ||
16 | (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf | 21 | (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf | ||
17 | ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so | 22 | ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so | ||
18 | werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach | 23 | werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach | ||
19 | § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden. | 24 | § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden. |
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