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Sie können sich § 26 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
(2) 1Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. 2Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
Einschränkung, Aufrechnung | Einschränkung, Aufrechnung | ||||
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t | 1 | Einschränkung, Aufrechnung | t | 1 | Einschränkung, Aufrechnung |
Einschränkung, Aufrechnung | Einschränkung, Aufrechnung | ||||
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n | 1 | (1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche | n | 1 | (1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden |
2 | eingeschränkt werden | ||||
3 | 1. | 2 | 1. | ||
4 | bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr | 3 | bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr | ||
5 | Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für | 4 | Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für | ||
6 | die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, | 5 | die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, | ||
7 | 2. | 6 | 2. | ||
8 | bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches | 7 | bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches | ||
9 | Verhalten fortsetzen. | 8 | Verhalten fortsetzen. | ||
t | 10 | So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten | t | 9 | In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag |
11 | Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende | 10 | vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der | ||
12 | Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden. | 11 | Anlage zu § 28 entspricht. | ||
13 | (2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des | 12 | (2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der | ||
14 | Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet | 13 | Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn | ||
14 | 1. | ||||
15 | werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter | 15 | es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der | ||
16 | Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder | 16 | Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter | ||
17 | ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder | 17 | durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben | ||
18 | unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, | 18 | oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder | ||
19 | 2. | ||||
19 | oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 | 20 | es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. | ||
20 | handelt. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei | 21 | In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag | ||
22 | vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der | ||||
23 | Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs | ||||
21 | Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf | 24 | ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe | ||
22 | Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden. | 25 | auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden. | ||
23 | (3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für | 26 | (3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für | ||
24 | einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der | 27 | einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der | ||
25 | Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war. | 28 | Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war. | ||
26 | (4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende | 29 | (4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende | ||
27 | Leistungen gefährdet werden. | 30 | Leistungen gefährdet werden. |
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