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Kostenersatz durch Erben | Kostenersatz durch Erben | ||||
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t | 1 | Kostenersatz durch Erben | t | 1 | Kostenersatz durch Erben |
Kostenersatz durch Erben | Kostenersatz durch Erben | ||||
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f | 1 | (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres | f | 1 | (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres |
2 | Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist | 2 | Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist | ||
3 | vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe | 3 | vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe | ||
4 | verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, | 4 | verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, | ||
5 | die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet | 5 | die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet | ||
6 | worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 | 6 | worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 | ||
7 | übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners | 7 | übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners | ||
8 | besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens | 8 | besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens | ||
9 | der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die | 9 | der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die | ||
10 | leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist | 10 | leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist | ||
11 | sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet. | 11 | sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet. | ||
12 | (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der | 12 | (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der | ||
13 | Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen | 13 | Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen | ||
14 | Nachlasses. | 14 | Nachlasses. | ||
15 | (3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, | 15 | (3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, | ||
n | n | 16 | 1. | ||
16 | 1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach | 17 | soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § | ||
17 | § 85 Abs. 1 liegt, | 18 | 85 Abs. 1 liegt, | ||
19 | 2. | ||||
18 | 2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn | 20 | soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn | ||
19 | der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder | 21 | der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder | ||
20 | mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der | 22 | mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der | ||
21 | leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und | 23 | leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und | ||
22 | sie gepflegt hat, | 24 | sie gepflegt hat, | ||
t | t | 25 | 3. | ||
23 | 3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles | 26 | soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles | ||
24 | eine besondere Härte bedeuten würde. | 27 | eine besondere Härte bedeuten würde. | ||
25 | (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der | 28 | (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der | ||
26 | leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 | 29 | leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 | ||
27 | Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 30 | Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
28 | (5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem | 31 | (5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem | ||
29 | Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der | 32 | Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der | ||
30 | Tuberkulosehilfe. | 33 | Tuberkulosehilfe. |
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