Lade...
Lade...
Sie können sich § 27a SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. 2Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. 3Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
(3) 1Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. 2Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. 3Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. 4Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | t | 1 | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze |
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige | f | 1 | (1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige |
2 | Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, | 2 | Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, | ||
3 | Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser | 3 | Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser | ||
4 | entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie | 4 | entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie | ||
5 | Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen | 5 | Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen | ||
6 | Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen | 6 | Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen | ||
7 | Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und | 7 | Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und | ||
8 | Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige | 8 | Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige | ||
9 | Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. | 9 | Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. | ||
10 | (2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der | 10 | (2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der | ||
11 | Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen | 11 | Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen | ||
12 | Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und | 12 | Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und | ||
13 | Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen: | 13 | Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, | 15 | bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei | 17 | bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei | ||
18 | in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und | 18 | in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und | ||
19 | 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung | 19 | 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung | ||
20 | zusammenleben. | 20 | zusammenleben. | ||
21 | (3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der | 21 | (3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der | ||
22 | Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, | 22 | Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, | ||
23 | monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für | 23 | monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für | ||
24 | Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b | 24 | Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b | ||
25 | bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur | 25 | bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur | ||
26 | Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die | 26 | Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die | ||
27 | Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das | 27 | Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das | ||
28 | Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die | 28 | Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die | ||
29 | Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig | 29 | Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig | ||
30 | als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in | 30 | als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in | ||
31 | einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft | 31 | einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft | ||
32 | untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die | 32 | untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die | ||
33 | sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § | 33 | sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § | ||
34 | 28 ergeben. | 34 | 28 ergeben. | ||
35 | (4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden | 35 | (4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden | ||
36 | Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein | 36 | Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein | ||
37 | durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine | 37 | durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine | ||
38 | Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat | 38 | Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder | 40 | nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher | 42 | unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher | ||
43 | Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe | 43 | Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe | ||
44 | zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch | 44 | zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch | ||
45 | bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden | 45 | bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden | ||
46 | können. | 46 | können. | ||
47 | Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die | 47 | Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die | ||
48 | monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § | 48 | monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § | ||
49 | 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung | 49 | 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung | ||
50 | ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige | 50 | ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige | ||
51 | Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben | 51 | Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben | ||
52 | je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die | 52 | je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die | ||
53 | regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz | 53 | regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz | ||
54 | 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für | 54 | 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für | ||
55 | die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe | 55 | die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe | ||
56 | nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 | 56 | nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 | ||
57 | Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft | 57 | Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft | ||
58 | nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen | 58 | nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen | ||
59 | für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist | 59 | für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist | ||
60 | Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die | 60 | Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die | ||
61 | Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt | 61 | Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt | ||
t | 62 | werden. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und | t | ||
63 | Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für | ||||
64 | Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen | 62 | werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 | ||
65 | ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar. | 63 | anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht | ||
64 | anwendbar. | ||||
66 | (5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, | 65 | (5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, | ||
67 | insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren | 66 | insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren | ||
68 | Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der | 67 | Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der | ||
69 | individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen | 68 | individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen | ||
70 | Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen | 69 | Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen | ||
71 | Umfang nicht übersteigen. | 70 | Umfang nicht übersteigen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.