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Leistungserbringung, Vergütung | Leistungserbringung, Vergütung | ||||
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t | 1 | Leistungserbringung, Vergütung | t | 1 | Leistungserbringung, Vergütung |
Leistungserbringung, Vergütung | Leistungserbringung, Vergütung | ||||
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f | 1 | (1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der | f | 1 | (1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der |
2 | gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang | 2 | gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang | ||
3 | und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der | 3 | und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der | ||
4 | Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen. | 4 | Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen. | ||
5 | (2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten | 5 | (2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten | ||
6 | sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen | 6 | sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen | ||
7 | Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des | 7 | Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des | ||
8 | Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet. | 8 | Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet. | ||
9 | (3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die | 9 | (3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die | ||
10 | gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches | 10 | gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches | ||
11 | geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts | 11 | geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts | ||
12 | anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des | 12 | anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des | ||
13 | Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die | 13 | Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die | ||
14 | Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, | 14 | Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, | ||
15 | Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder | 15 | Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder | ||
16 | zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die | 16 | zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die | ||
17 | Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung | 17 | Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung | ||
18 | von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die | 18 | von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die | ||
19 | Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den | 19 | Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den | ||
20 | Träger der Sozialhilfe entsprechend. | 20 | Träger der Sozialhilfe entsprechend. | ||
21 | (4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung | 21 | (4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
22 | versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften | 22 | versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften | ||
23 | Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den | 23 | Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den | ||
24 | gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu | 24 | gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu | ||
25 | zahlende Zuschuss geleistet. | 25 | zahlende Zuschuss geleistet. | ||
t | 26 | (5) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 Satz 1 | t | 26 | (5) (weggefallen) |
27 | gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. |
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