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Rahmenverträge | Kürzung der Vergütung | ||||
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t | 1 | (1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen | t | 1 | (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen |
2 | Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der | 2 | (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die | ||
3 | Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den | 3 | vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu | ||
4 | Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 über | 4 | kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien | ||
5 | 1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 | 5 | Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf | ||
6 | Abs. 3 zu Grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die | 6 | Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei | ||
7 | Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2, | 7 | Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend. | ||
8 | 2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der | 8 | (2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe | ||
9 | Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem | 9 | zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden | ||
10 | Bedarf nach § 76 Abs. 2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen, | 10 | ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen. | ||
11 | 3. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 41 des Neunten | 11 | (3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. | ||
12 | Buches und | 12 | Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf | ||
13 | 4. den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und | 13 | Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2. | ||
14 | Qualitätsprüfung nach § 75 Abs. 3 | ||||
15 | ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des | ||||
16 | öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen | ||||
17 | sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft | ||||
18 | oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung | ||||
19 | angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der | ||||
20 | jeweiligen Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel berücksichtigt | ||||
21 | werden. | ||||
22 | (2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, | ||||
23 | die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der | ||||
24 | Träger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich | ||||
25 | Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1. |
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