(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten
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Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung
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mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
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1.
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die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden
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nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
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2.
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ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.
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§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
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(2) Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen
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Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. Für die Höhe der
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Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
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(3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten
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Buches bleiben unberührt.
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