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Förderungsfähige Berufsausbildung | Förderungsfähige Berufsausbildung | ||||
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t | 1 | Förderungsfähige Berufsausbildung | t | 1 | Förderungsfähige Berufsausbildung |
Förderungsfähige Berufsausbildung | Förderungsfähige Berufsausbildung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem | f | 1 | (1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem |
2 | Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich | 2 | Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich | ||
3 | anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil | 3 | anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil | ||
t | 4 | 2 des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt | t | 4 | 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem |
5 | wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen | 5 | Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene | ||
6 | worden ist. | 6 | Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. | ||
7 | (2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite | 7 | (2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite | ||
8 | Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine | 8 | Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine | ||
9 | berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann | 9 | berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann | ||
10 | und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht | 10 | und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht | ||
11 | wird. | 11 | wird. | ||
12 | (3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf | 12 | (3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf | ||
13 | erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. | 13 | erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. |
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