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Aufgaben der Bundesagentur | Aufgaben der Bundesagentur | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Bundesagentur | t | 1 | Aufgaben der Bundesagentur |
Aufgaben der Bundesagentur | Aufgaben der Bundesagentur | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach | f | 1 | (1) Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach |
2 | diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die | 2 | diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die | ||
3 | gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. | 3 | gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. | ||
4 | (1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und | 4 | (1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und | ||
5 | zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben | 5 | zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben | ||
6 | nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere | 6 | nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei | 8 | die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei | ||
9 | grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei | 9 | grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei | ||
10 | Arbeitslosigkeit, | 10 | Arbeitslosigkeit, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Aufklärung, Beratung und Information. | 12 | Aufklärung, Beratung und Information. | ||
13 | (2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen | 13 | (2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen | ||
14 | der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet- | 14 | der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet- | ||
15 | Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und | 15 | Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und | ||
16 | Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten | 16 | Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten | ||
17 | erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder | 17 | erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder | ||
18 | auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch | 18 | auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch | ||
19 | entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils | 19 | entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils | ||
20 | in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. | 20 | in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. | ||
21 | (2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration | 21 | (2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration | ||
22 | junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, | 22 | junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, | ||
23 | entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im | 23 | entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im | ||
24 | jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt | 24 | jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt | ||
25 | werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist. | 25 | werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist. | ||
t | t | 26 | (2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die | ||
27 | Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern, | ||||
28 | prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines Weiterbildungsportals. | ||||
29 | Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbildungsportal | ||||
30 | probeweise entwickeln und betreiben. Der Bund kann sich an den Kosten der | ||||
31 | Entwicklung des Weiterbildungsportals einschließlich der Prüfung nach Satz 1 | ||||
32 | beteiligen. | ||||
26 | (3) Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit | 33 | (3) Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit | ||
27 | Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang | 34 | Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang | ||
28 | mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durchführung befristeter | 35 | mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durchführung befristeter | ||
29 | Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung | 36 | Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung | ||
30 | übertragen. | 37 | übertragen. | ||
31 | (4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch | 38 | (4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch | ||
32 | Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der | 39 | Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der | ||
33 | Länder übernehmen. | 40 | Länder übernehmen. | ||
34 | (5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und | 41 | (5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und | ||
35 | Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln. | 42 | Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln. |
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