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Sie können sich § 421c SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bis zum Ablauf des 31. März 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.
(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit |
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Bis zum Ablauf des 31. März 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen | f | 1 | (1) Bis zum Ablauf des 31. März 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen |
2 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des | 2 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des | ||
3 | Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 | 3 | Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 | ||
4 | Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. | 4 | Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. | ||
5 | (2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis | 5 | (2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis | ||
6 | zum 31. März 2022 | 6 | zum 31. März 2022 | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | 8 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | ||
9 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten | 9 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten | ||
10 | Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, | 10 | Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten | 12 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten | ||
13 | Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent | 13 | Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent | ||
14 | der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen | 14 | der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen | ||
15 | Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. | 15 | Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. | ||
16 | Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu | 16 | Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu | ||
17 | berücksichtigen. | 17 | berücksichtigen. | ||
t | t | 18 | (3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und | ||
19 | Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni | ||||
20 | 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus | ||||
21 | auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert. |
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