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Sie können sich § 52 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
(3) § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.
Wahl des Vorstandes | Wahl des Vorstandes | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der | f | 1 | (1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der |
2 | Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die | 2 | Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die | ||
3 | Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der | 3 | Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der | ||
4 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die | 4 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die | ||
5 | Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. | 5 | Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. | ||
t | t | 6 | (1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende | ||
7 | Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber | ||||
8 | enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, | ||||
9 | dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein | ||||
10 | Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 | ||||
11 | oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils | ||||
12 | schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste | ||||
13 | einzureichen. | ||||
6 | (2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der | 14 | (2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der | ||
7 | Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. | 15 | Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. | ||
8 | (3) § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und § 51 | 16 | (3) § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und § 51 | ||
9 | gelten entsprechend. | 17 | gelten entsprechend. | ||
10 | (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund | 18 | (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund | ||
11 | werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. | 19 | werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. |
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