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§ 332a SGB V
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§ 332a SGB V Synopse als volle Tabelle
§ 332a SGB V
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Änderungen Überschrift
Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller
informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die
vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für
Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und
Rehabilitationseinrichtungen
Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller
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informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die
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vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für
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Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und
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Rehabilitationseinrichtungen
Änderungen Paragraf
Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller
informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die
vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für
Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und
Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die
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vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die
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pflegerische Versorgung sowie für Krankenhäuser, Apotheken,
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Vorsorgeeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen stellen die
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diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicher, die von
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der Gesellschaft für Telematik nach § 325 Absatz 2 und 3 zugelassen sind und
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die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der
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Telematikinfrastruktur erforderlich sind, soweit Schnittstellen vorgegeben
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oder festgelegt sind. Eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte
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Hersteller und Anbieter ist unzulässig.
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(2) Die Einbindung der Komponenten und Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne
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zusätzliche Kosten für die Nutzer der informationstechnischen Systeme. Direkte
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oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers
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oder Anbieters sind unzulässig.
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(3) Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spätestens bis zum 29. Dezember 2023
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umzusetzen.
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