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Sie können sich § 137k SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, eine angemessene Personalausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfsgerechte Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absätzen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln:
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. Januar 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen Sachverständigen oder eine Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer mindestens dreimonatigen Erprobung eines im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der nichtintensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern sowie der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Kindern. Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln:
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. Oktober 2023 einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und modellhaften Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen. Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln:
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, erstmals bis zum 30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung von Erwachsenen und Kindern auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlassen. In der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere bestimmen
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, aufgrund der in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Datenerfassung zur Festlegung des konkreten erforderlichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbesetzung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Regelungen zu treffen
(6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt.
(7) Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren.
Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung |
Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, eine | f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, eine |
2 | angemessene Personalausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfsgerechte | 2 | angemessene Personalausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfsgerechte | ||
3 | Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben | 3 | Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben | ||
4 | sie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absätzen 4 und 5 Folgendes zu | 4 | sie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absätzen 4 und 5 Folgendes zu | ||
5 | ermitteln und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu | 5 | ermitteln und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu | ||
6 | übermitteln: | 6 | übermitteln: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von | 8 | die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von | ||
9 | Erwachsenen und Kindern jeweils eingesetzten Pflegekräfte, | 9 | Erwachsenen und Kindern jeweils eingesetzten Pflegekräfte, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | den Pflegebedarf auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung | 11 | den Pflegebedarf auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung | ||
12 | von Erwachsenen und Kindern und | 12 | von Erwachsenen und Kindern und | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von | 14 | die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von | ||
15 | Erwachsenen und Kindern auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden | 15 | Erwachsenen und Kindern auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden | ||
16 | Pflegekräfte. | 16 | Pflegekräfte. | ||
17 | Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte schrittweise an | 17 | Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte schrittweise an | ||
18 | die Anzahl der einzusetzenden Pflegekräfte anzupassen. Das Institut für das | 18 | die Anzahl der einzusetzenden Pflegekräfte anzupassen. Das Institut für das | ||
19 | Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den jeweils zuständigen | 19 | Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den jeweils zuständigen | ||
20 | Landesbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich eine | 20 | Landesbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich eine | ||
21 | Zusammenstellung der Angaben nach Satz 2. | 21 | Zusammenstellung der Angaben nach Satz 2. | ||
22 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. | 22 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. | ||
23 | Januar 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen | 23 | Januar 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen | ||
24 | Sachverständigen oder eine Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer | 24 | Sachverständigen oder eine Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer | ||
25 | mindestens dreimonatigen Erprobung eines im Einvernehmen mit dem | 25 | mindestens dreimonatigen Erprobung eines im Einvernehmen mit dem | ||
26 | Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung einer | 26 | Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung einer | ||
27 | angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der | 27 | angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der | ||
28 | nichtintensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern | 28 | nichtintensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern | ||
29 | sowie der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Kindern. Für die | 29 | sowie der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Kindern. Für die | ||
30 | Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl | 30 | Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl | ||
31 | an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. Die ausgewählten | 31 | an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. Die ausgewählten | ||
32 | Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu | 32 | Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu | ||
33 | übermitteln: | 33 | übermitteln: | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | 35 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | ||
36 | eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und | 36 | eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | 38 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | ||
39 | auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf | 39 | auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf | ||
40 | Vollkräfte. | 40 | Vollkräfte. | ||
41 | Der Auftragnehmer kann die Form und das Verfahren der Datenübermittlung | 41 | Der Auftragnehmer kann die Form und das Verfahren der Datenübermittlung | ||
42 | festlegen. Weitere nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können sich an der | 42 | festlegen. Weitere nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können sich an der | ||
43 | Erprobung beteiligen. Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für | 43 | Erprobung beteiligen. Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für | ||
44 | Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2023 einen Abschlussbericht über die | 44 | Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2023 einen Abschlussbericht über die | ||
45 | Ergebnisse der Erprobung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat | 45 | Ergebnisse der Erprobung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat | ||
46 | die Ergebnisse der Erprobung bei Erlass der Rechtsverordnung nach den Absätzen | 46 | die Ergebnisse der Erprobung bei Erlass der Rechtsverordnung nach den Absätzen | ||
47 | 4 und 5 zu berücksichtigen. | 47 | 4 und 5 zu berücksichtigen. | ||
48 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. | 48 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. | ||
49 | Oktober 2023 einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und modellhaften | 49 | Oktober 2023 einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und modellhaften | ||
50 | Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung einer angemessenen | 50 | Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung einer angemessenen | ||
51 | Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der intensivmedizinischen | 51 | Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der intensivmedizinischen | ||
52 | somatischen Versorgung von Erwachsenen. Für die Durchführung der Erprobung hat | 52 | somatischen Versorgung von Erwachsenen. Für die Durchführung der Erprobung hat | ||
53 | der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 zugelassenen | 53 | der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 zugelassenen | ||
54 | Krankenhäusern zu bestimmen. Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, | 54 | Krankenhäusern zu bestimmen. Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, | ||
55 | dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln: | 55 | dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln: | ||
56 | 1. | 56 | 1. | ||
57 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | 57 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | ||
58 | eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und | 58 | eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und | ||
59 | 2. | 59 | 2. | ||
60 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | 60 | die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden Station | ||
61 | auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf | 61 | auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf | ||
62 | Vollkräfte. | 62 | Vollkräfte. | ||
63 | Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum | 63 | Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum | ||
64 | 31. August 2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Entwicklung und | 64 | 31. August 2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Entwicklung und | ||
65 | Erprobung vorzulegen. Absatz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend. | 65 | Erprobung vorzulegen. Absatz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend. | ||
66 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit | 66 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit | ||
67 | Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | 67 | Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||
68 | Finanzen, erstmals bis zum 30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der | 68 | Finanzen, erstmals bis zum 30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der | ||
69 | Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegebedarfs | 69 | Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegebedarfs | ||
70 | einzusetzenden Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung von | 70 | einzusetzenden Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung von | ||
71 | Erwachsenen und Kindern auf bettenführenden Stationen der somatischen | 71 | Erwachsenen und Kindern auf bettenführenden Stationen der somatischen | ||
72 | Versorgung in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlassen. In der | 72 | Versorgung in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlassen. In der | ||
73 | Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere | 73 | Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere | ||
74 | bestimmen | 74 | bestimmen | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs durch die Festlegung von | 76 | zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs durch die Festlegung von | ||
77 | Pflegekategorien sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minutenwerten für die | 77 | Pflegekategorien sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minutenwerten für die | ||
78 | pflegerische Versorgung je Patientin oder Patient, | 78 | pflegerische Versorgung je Patientin oder Patient, | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals auf der | 80 | zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals auf der | ||
81 | Grundlage der beruflichen Qualifikationen des Pflegepersonals, | 81 | Grundlage der beruflichen Qualifikationen des Pflegepersonals, | ||
82 | 3. | 82 | 3. | ||
83 | zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden | 83 | zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden | ||
84 | a) | 84 | a) | ||
85 | Anzahl der in der jeweiligen Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet | 85 | Anzahl der in der jeweiligen Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet | ||
86 | auf Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und | 86 | auf Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und | ||
87 | b) | 87 | b) | ||
88 | Anzahl der in der jeweiligen Station auf Grundlage des Pflegebedarfs | 88 | Anzahl der in der jeweiligen Station auf Grundlage des Pflegebedarfs | ||
89 | einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, (Soll- | 89 | einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, (Soll- | ||
90 | Personalbesetzung), | 90 | Personalbesetzung), | ||
91 | 4. | 91 | 4. | ||
92 | zur Übermittlung der von den Krankenhäusern erfassten Daten nach Nummer 3 an | 92 | zur Übermittlung der von den Krankenhäusern erfassten Daten nach Nummer 3 an | ||
93 | das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einschließlich der Form und | 93 | das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einschließlich der Form und | ||
94 | des Verfahrens der Übermittlung, | 94 | des Verfahrens der Übermittlung, | ||
95 | 5. | 95 | 5. | ||
96 | zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den | 96 | zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den | ||
97 | Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten, | 97 | Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten, | ||
98 | 6. | 98 | 6. | ||
99 | zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu | 99 | zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu | ||
100 | übermittelnden Daten durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und | 100 | übermittelnden Daten durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und | ||
101 | 7. | 101 | 7. | ||
102 | zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4. | 102 | zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4. | ||
t | t | 103 | Für den Fall, dass Krankenhäuser ihre in der Verordnung nach Satz 1 bestimmten | ||
104 | Erfassungs- und Übermittlungspflichten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 nicht, nicht | ||||
105 | vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben der Spitzenverband Bund der | ||||
106 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem | ||||
107 | Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. innerhalb von sechs Monaten | ||||
108 | nach Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 eine Vereinbarung mit Wirkung | ||||
109 | für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über | ||||
110 | Vergütungsabschläge, ihre Höhe sowie ihre nähere Ausgestaltung zu schließen. | ||||
111 | Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 innerhalb der im Satz 3 vorgesehenen Frist | ||||
112 | nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||||
113 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 3 | ||||
114 | innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. | ||||
103 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, aufgrund der in der | 115 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, aufgrund der in der | ||
104 | Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Datenerfassung zur Festlegung des | 116 | Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Datenerfassung zur Festlegung des | ||
105 | konkreten erforderlichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbesetzung in der | 117 | konkreten erforderlichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbesetzung in der | ||
106 | Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit Zustimmung des Bundesrates und im | 118 | Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit Zustimmung des Bundesrates und im | ||
107 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Regelungen zu treffen | 119 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Regelungen zu treffen | ||
108 | 1. | 120 | 1. | ||
109 | zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten | 121 | zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten | ||
110 | erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung durch das Krankenhaus, | 122 | erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung durch das Krankenhaus, | ||
111 | 2. | 123 | 2. | ||
112 | zum Nachweis der Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten | 124 | zum Nachweis der Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten | ||
113 | erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung gegenüber dem Institut | 125 | erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung gegenüber dem Institut | ||
114 | für das Entgeltsystem im Krankenhaus und | 126 | für das Entgeltsystem im Krankenhaus und | ||
115 | 3. | 127 | 3. | ||
116 | zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Krankenhaus es unterlässt, | 128 | zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Krankenhaus es unterlässt, | ||
117 | a) | 129 | a) | ||
118 | die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung anzupassen oder | 130 | die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung anzupassen oder | ||
119 | b) | 131 | b) | ||
120 | die Anpassung der Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung | 132 | die Anpassung der Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung | ||
121 | nachzuweisen. | 133 | nachzuweisen. | ||
122 | (6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | 134 | (6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | ||
123 | Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. | 135 | Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. | ||
124 | (7) Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für das Entgeltsystem im | 136 | (7) Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für das Entgeltsystem im | ||
125 | Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem | 137 | Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem | ||
126 | Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | 138 | Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | ||
127 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. | 139 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. |
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