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Sie können sich § 304 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen:
(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln sowie die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 der neuen Krankenkasse zu übermitteln.
(3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten Buches.
Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||||
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t | 1 | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und | t | 1 | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und |
2 | Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | 2 | Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse |
Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||||
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f | 1 | (1) Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, | f | 1 | (1) Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, |
2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | 2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||
3 | gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen: | 3 | gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Daten nach, den §§ 292, 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die | 5 | die Daten nach, den §§ 292, 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die | ||
6 | Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 | 6 | Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 | ||
7 | bis 106c erforderlich sind, spätestens nach zehn Jahren, | 7 | bis 106c erforderlich sind, spätestens nach zehn Jahren, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die die Daten, die auf Grund der nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erlassenen | 9 | die die Daten, die auf Grund der nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erlassenen | ||
10 | Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ | 10 | Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ | ||
11 | 266 und 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung | 11 | 266 und 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung | ||
12 | genannten Fristen. | 12 | genannten Fristen. | ||
13 | Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die | 13 | Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die | ||
t | 14 | Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | t | 14 | Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Die Krankenkassen können für |
15 | können Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten | ||||
16 | für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs | ||||
17 | länger aufbewahren; sie sind nach spätestens vier Jahren in der Verarbeitung | ||||
18 | einzuschränken und spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten | ||||
19 | Fristen zu löschen. Die Krankenkassen können für Zwecke der | ||||
20 | Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt | 15 | Zwecke der Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn | ||
21 | ist, daß ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist. Die | 16 | sichergestellt ist, daß ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr | ||
22 | Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht | 17 | herstellbar ist. Die Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die | ||
23 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes, dessen Speicherung für die Erfüllung | ||||
24 | der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Implantateregistergesetzes | 18 | Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes, dessen | ||
25 | erforderlich ist. Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald die | 19 | Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des | ||
26 | Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die Krankenkasse über die | 20 | Implantateregistergesetzes erforderlich ist. Dieser Nachweis ist unverzüglich | ||
27 | Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des Versicherten unterrichtet | 21 | zu löschen, sobald die Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die | ||
28 | hat. | 22 | Krankenkasse über die Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des | ||
23 | Versicherten unterrichtet hat. | ||||
29 | (2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige | 24 | (2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige | ||
30 | Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht | 25 | Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht | ||
31 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu | 26 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu | ||
32 | übermitteln sowie die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen | 27 | übermitteln sowie die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen | ||
33 | Angaben nach den §§ 288 und 292 der neuen Krankenkasse zu übermitteln. | 28 | Angaben nach den §§ 288 und 292 der neuen Krankenkasse zu übermitteln. | ||
34 | (3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für | 29 | (3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für | ||
35 | die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für | 30 | die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für | ||
36 | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten | 31 | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten | ||
37 | Buches. | 32 | Buches. |
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