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Erstattung in Geld, Verzinsung | Erstattung in Geld, Verzinsung | ||||
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t | 1 | Erstattung in Geld, Verzinsung | t | 1 | Erstattung in Geld, Verzinsung |
Erstattung in Geld, Verzinsung | Erstattung in Geld, Verzinsung | ||||
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f | 1 | (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. | f | 1 | (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. |
t | 2 | (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der | t | 2 | (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der |
3 | Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern | 3 | Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen | ||
4 | Leistungsträgern | ||||
4 | 1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und | 5 | 1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und | ||
5 | 2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des | 6 | 2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des | ||
6 | vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages | 7 | vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages | ||
7 | beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor | 8 | beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor | ||
8 | der Zahlung | 9 | der Zahlung | ||
9 | auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt | 10 | auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt | ||
10 | frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des | 11 | frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des | ||
11 | vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen | 12 | vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen | ||
12 | Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats | 13 | Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats | ||
13 | nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten | 14 | nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten | ||
14 | Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht. | 15 | Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht. |
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