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f | 1 | (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen | f | 1 | (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen |
2 | Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind | 2 | Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind | ||
3 | in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten | 3 | in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten | ||
4 | aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine | 4 | aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine | ||
5 | Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. | 5 | Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. | ||
6 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine | 6 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine | ||
7 | einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch | 7 | einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch | ||
8 | Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | 8 | Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | ||
9 | Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der | 9 | Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der | ||
10 | ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem | 10 | ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem | ||
11 | Ende der laufenden Amtsperiode. | 11 | Ende der laufenden Amtsperiode. | ||
12 | (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis | 12 | (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis | ||
13 | ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei | 13 | ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei | ||
14 | vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere | 14 | vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere | ||
15 | ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen. | 15 | ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen. | ||
16 | (4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für | 16 | (4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für | ||
17 | Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der | 17 | Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der | ||
t | 18 | Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des | t | 18 | Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der |
19 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||||
19 | Asylbewerberleistungsgesetzes, des sozialen Entschädigungsrechts und des | 20 | Asylbewerberleistungsgesetzes, des sozialen Entschädigungsrechts und des | ||
20 | Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die | 21 | Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die | ||
21 | Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der | 22 | Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der | ||
22 | Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je | 23 | Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je | ||
23 | besonders festzusetzen. | 24 | besonders festzusetzen. | ||
24 | (5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für | 25 | (5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für | ||
25 | Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu | 26 | Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu | ||
26 | der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen | 27 | der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen | ||
27 | Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen. | 28 | Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen. | ||
28 | (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des | 29 | (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des | ||
29 | sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in | 30 | sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in | ||
30 | angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten | 31 | angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten | ||
31 | vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten | 32 | vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten | ||
32 | Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen. | 33 | Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen. |
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