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Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht | Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht | ||||
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t | 1 | Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht | t | 1 | Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht |
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht | Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als | f | 1 | (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Amtsträger, | 3 | Amtsträger, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 5 | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder | n | 5 | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, |
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht | 7 | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht | ||
n | 8 | wahrnimmt, | n | 8 | wahrnimmt oder |
9 | 4. | ||||
10 | Europäischer Amtsträger, | ||||
9 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und | 11 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und | ||
10 | dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe | 12 | dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe | ||
11 | bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat | 13 | bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat | ||
12 | fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit | 14 | fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit | ||
13 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | 15 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
14 | (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand | 16 | (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand | ||
15 | oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er | 17 | oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er | ||
16 | 1. | 18 | 1. | ||
17 | auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines | 19 | auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines | ||
18 | Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder | 20 | Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder | ||
19 | 2. | 21 | 2. | ||
20 | von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der | 22 | von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der | ||
21 | Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, | 23 | Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, | ||
22 | an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch | 24 | an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch | ||
23 | wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu | 25 | wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu | ||
24 | drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 26 | drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
25 | (3) Der Versuch ist strafbar. | 27 | (3) Der Versuch ist strafbar. | ||
26 | (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der | 28 | (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der | ||
27 | Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich | 29 | Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich | ||
28 | auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder | 30 | auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder | ||
29 | des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere | 31 | des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere | ||
30 | Verpflichtung besteht, beschränken. | 32 | Verpflichtung besteht, beschränken. | ||
31 | (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt | 33 | (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt | ||
32 | 1. | 34 | 1. | ||
33 | von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans | 35 | von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans | ||
34 | a) | 36 | a) | ||
35 | in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner | 37 | in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner | ||
36 | Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes | 38 | Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes | ||
37 | bekanntgeworden ist, | 39 | bekanntgeworden ist, | ||
38 | b) | 40 | b) | ||
39 | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; | 41 | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; | ||
40 | 2. | 42 | 2. | ||
41 | von der obersten Bundesbehörde | 43 | von der obersten Bundesbehörde | ||
42 | a) | 44 | a) | ||
43 | in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner | 45 | in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner | ||
44 | Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen | 46 | Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen | ||
45 | Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, | 47 | Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, | ||
46 | b) | 48 | b) | ||
47 | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen | 49 | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen | ||
48 | Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; | 50 | Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; | ||
49 | 3. | 51 | 3. | ||
n | n | 52 | von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn | ||
53 | dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der | ||||
54 | Europäischen Union bekannt geworden ist; | ||||
55 | 4. | ||||
50 | von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 | 56 | von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 | ||
51 | Nr. 2. | 57 | Nr. 2. | ||
t | t | 58 | In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein | ||
59 | Strafverlangen der Dienststelle vorliegt. |
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