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Sie können sich § 112 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe | Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe | t | 1 | Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe |
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe | Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe | ||||
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f | 1 | (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, | f | 1 | (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, |
2 | wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie | 2 | wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie | ||
3 | darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu | 3 | darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu | ||
4 | erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis | 4 | erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis | ||
5 | steht. | 5 | steht. | ||
6 | (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen | 6 | (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen | 8 | festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen | ||
9 | hält, | 9 | hält, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der | 11 | bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der | ||
12 | Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder | 12 | Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde | 14 | das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder | 16 | Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder | ||
17 | fälschen oder | 17 | fälschen oder | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise | 19 | auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise | ||
20 | einwirken oder | 20 | einwirken oder | ||
21 | c) | 21 | c) | ||
22 | andere zu solchem Verhalten veranlassen, | 22 | andere zu solchem Verhalten veranlassen, | ||
23 | und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert | 23 | und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert | ||
24 | werde (Verdunkelungsgefahr). | 24 | werde (Verdunkelungsgefahr). | ||
25 | (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 | 25 | (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 | ||
26 | oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, | 26 | oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, | ||
t | 27 | auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b | t | 27 | auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, |
28 | oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben | 28 | 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder | ||
29 | eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des | 29 | Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des | ||
30 | Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch | 30 | Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch | ||
31 | angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. | 31 | angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. |
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