Lade...
Lade...
Sie können sich § 63e StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement |
Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon | ||
2 | nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde darf folgende | ||||
3 | Daten, soweit sie von Kraftfahrzeugen regelmäßig oder ereignisbezogen auf | ||||
4 | elektronischem Weg erhoben werden und soweit sie aus diesen Fahrzeugen an | ||||
5 | andere Kraftfahrzeuge oder an die informationstechnische Straßeninfrastruktur | ||||
6 | automatisiert versenden werden, zum Zweck des Verkehrsmanagements erheben, | ||||
7 | speichern und verwenden: | ||||
8 | 1. | ||||
9 | Position des Fahrzeugs, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | Zeitangabe, | ||||
12 | 3. | ||||
13 | Fahrtrichtung, | ||||
14 | 4. | ||||
15 | Geschwindigkeit, | ||||
16 | 5. | ||||
17 | Beschleunigung oder Verzögerung, | ||||
18 | 6. | ||||
19 | Lenkwinkel, | ||||
20 | 7. | ||||
21 | Lenkradwinkel, | ||||
22 | 8. | ||||
23 | Fahrzeugbreite, | ||||
24 | 9. | ||||
25 | Fahrzeuglänge, | ||||
26 | 10. | ||||
27 | Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtungen und der Scheibenwischer, | ||||
28 | 11. | ||||
29 | Drehbewegung um die Fahrzeughochachse, | ||||
30 | 12. | ||||
31 | Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffentliches Verkehrsmittel, | ||||
32 | Fahrzeug mit Sonderrechten oder Fahrzeug des öffentlichen Personennahverkehrs, | ||||
33 | 13. | ||||
34 | plötzlich eintretende Ereignisse mit Sicherheitsrelevanz, auf Grund derer | ||||
35 | ereignisbasierte Fahrzeugmeldungen generiert werden: Stauende, Notbremsung, | ||||
36 | vorübergehend rutschige Fahrbahn, Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf | ||||
37 | der Fahrbahn, ungesicherte Unfallstellen, Kurzzeitbaustellen, eingeschränkte | ||||
38 | Sicht, Falschfahrer, nicht ausgeschilderte Straßenblockierungen oder | ||||
39 | außergewöhnliche Witterungsbedingungen, sowie | ||||
40 | 14. | ||||
41 | ZertifikatsID der in den Nummern 1 bis 13 genannten Daten. | ||||
42 | (2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vorschrift ist | ||||
43 | 1. | ||||
44 | die Erfassung der Verkehrsstärke und der sonstigen Verkehrssituation | ||||
45 | einschließlich sicherheitsrelevanter Umfeldsituationen anhand | ||||
46 | a) | ||||
47 | der Anzahl der Fahrzeuge, | ||||
48 | b) | ||||
49 | der Fahrzeuggeschwindigkeit, | ||||
50 | c) | ||||
51 | der Art und Maße des Fahrzeugs, | ||||
52 | d) | ||||
53 | der Lenkung, des Beleuchtungs- und des Scheibenwischerstatus des Fahrzeugs, | ||||
54 | e) | ||||
55 | der zum Durchfahren eines bestimmten Abschnitts erforderlichen Zeit | ||||
56 | (Reisezeit), | ||||
57 | f) | ||||
58 | abrupter Fahrzeugverzögerungen und | ||||
59 | g) | ||||
60 | des Liegenbleibens von Fahrzeugen auf der Fahrbahn sowie | ||||
61 | 2. | ||||
62 | die unverzügliche statistische Auswertung der erfassten Daten zum Zwecke der | ||||
63 | Verkehrslenkung sowie der Verbesserung des Verkehrsflusses und der | ||||
64 | Verkehrssicherheit. | ||||
65 | Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. | ||||
66 | (3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement zuständige Straßenbaulastträger | ||||
67 | oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement | ||||
68 | zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 | ||||
69 | genannten Zweck | ||||
70 | 1. | ||||
71 | unverzüglich hinsichtlich Vollständigkeit und Mehrfachempfang zu prüfen und | ||||
72 | unbrauchbar unvollständige Datensätze oder mehr als einmal empfangene Datensätze | ||||
73 | bis auf den zuerst empfangenen Datensatz vor Beginn der Auswertung automatisiert | ||||
74 | zu löschen, | ||||
75 | 2. | ||||
76 | vor Beginn der Auswertung durch unverzügliche Löschung des Datums nach | ||||
77 | Absatz 1 Nummer 14 zu anonymisieren, dies gilt nicht im Fall der Auswertung von | ||||
78 | Reisezeiten zur Optimierung der Netzsteuerung, und | ||||
79 | 3. | ||||
80 | nach vollzogener Anonymisierung gemäß Nummer 2 unverzüglich auszuwerten. | ||||
81 | (4) Nach der Auswertung sind die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich | ||||
82 | zu löschen. Das Erstellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.