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Sie können sich § 39 StVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) 1Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 2Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 3Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. 4Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) 1Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 2Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) 1Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 2Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) 1Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. 2Sie sind grundsätzlich weiß. 3Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. 4Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. 5Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. 6Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. 7In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. 8Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) 1Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. 2Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. 3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) 1Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. 2Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
1als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. 2Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. 3Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
Verkehrszeichen | Verkehrszeichen | ||||
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f | 1 | (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die | f | 1 | (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die |
2 | allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung | 2 | allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung | ||
3 | eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch | 3 | eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch | ||
4 | Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände | 4 | Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände | ||
5 | zwingend geboten ist. | 5 | zwingend geboten ist. | ||
6 | (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen | 6 | (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen | ||
7 | (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. | 7 | (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. | ||
8 | (1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen | 8 | (1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen | ||
9 | (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen. | 9 | (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen. | ||
10 | (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln | 10 | (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln | ||
11 | vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und | 11 | vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und | ||
12 | Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie | 12 | Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie | ||
13 | nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen | 13 | nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen | ||
14 | angebracht. | 14 | angebracht. | ||
15 | (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf | 15 | (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf | ||
16 | weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder | 16 | weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder | ||
17 | Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in | 17 | Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in | ||
18 | der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. | 18 | der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. | ||
19 | (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. | 19 | (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. | ||
20 | Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in | 20 | Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in | ||
21 | Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder | 21 | Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder | ||
22 | und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt | 22 | und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt | ||
23 | werden. | 23 | werden. | ||
24 | (5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind | 24 | (5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind | ||
25 | Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend | 25 | Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend | ||
26 | gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen | 26 | gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen | ||
27 | auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, | 27 | auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, | ||
28 | Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt | 28 | Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt | ||
29 | sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle | 29 | sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle | ||
30 | Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. | 30 | Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. | ||
31 | In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können | 31 | In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können | ||
32 | Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch | 32 | Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch | ||
33 | Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von | 33 | Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von | ||
34 | Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes | 34 | Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes | ||
35 | Verkehrszeichen. | 35 | Verkehrszeichen. | ||
36 | (6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie | 36 | (6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie | ||
37 | gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen | 37 | gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen | ||
38 | der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. | 38 | der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. | ||
39 | (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis | 39 | (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis | ||
40 | 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: | 40 | 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: | ||
41 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0020.jpg)| | 41 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0020.jpg)| | ||
42 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0030.jpg)| | 42 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0030.jpg)| | ||
43 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0040.jpg)| | 43 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0040.jpg)| | ||
44 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0020.jpg) | 44 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0020.jpg) | ||
45 | ---|---|---|--- | 45 | ---|---|---|--- | ||
46 | Kraftwagen und | 46 | Kraftwagen und | ||
47 | sonstige mehrspurige | 47 | sonstige mehrspurige | ||
48 | Kraftfahrzeuge| Kraftfahrzeuge mit einer | 48 | Kraftfahrzeuge| Kraftfahrzeuge mit einer | ||
49 | zulässigen Gesamtmasse | 49 | zulässigen Gesamtmasse | ||
50 | über 3,5 t, einschließlich | 50 | über 3,5 t, einschließlich | ||
51 | ihrer Anhänger, und | 51 | ihrer Anhänger, und | ||
52 | Zugmaschinen, | 52 | Zugmaschinen, | ||
53 | ausgenommen | 53 | ausgenommen | ||
54 | Personenkraftwagen und | 54 | Personenkraftwagen und | ||
55 | Kraftomnibusse| Radverkehr| Fahrrad zum Transport | 55 | Kraftomnibusse| Radverkehr| Fahrrad zum Transport | ||
56 | von Gütern oder Personen | 56 | von Gütern oder Personen | ||
57 | – Lastenfahrrad | 57 | – Lastenfahrrad | ||
58 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0050.jpg)| | 58 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0050.jpg)| | ||
59 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0060.jpg)| | 59 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0060.jpg)| | ||
60 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0070.jpg)| | 60 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0070.jpg)| | ||
61 | Fußgänger| Reiter| Viehtrieb| | 61 | Fußgänger| Reiter| Viehtrieb| | ||
62 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0080.jpg)| | 62 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0080.jpg)| | ||
63 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0090.jpg)| | 63 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0090.jpg)| | ||
64 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0100.jpg)| | 64 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0100.jpg)| | ||
65 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0030.jpg) | 65 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0030.jpg) | ||
66 | Straßenbahn| Kraftomnibus| Personenkraftwagen| Personenkraftwagen oder | 66 | Straßenbahn| Kraftomnibus| Personenkraftwagen| Personenkraftwagen oder | ||
67 | Krafträder mit Beiwagen, die mit | 67 | Krafträder mit Beiwagen, die mit | ||
68 | mindestens drei Personen besetzt sind – | 68 | mindestens drei Personen besetzt sind – | ||
69 | mehrfachbesetzte Personenkraftwagen | 69 | mehrfachbesetzte Personenkraftwagen | ||
70 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0110.jpg)| | 70 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0110.jpg)| | ||
71 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0120.jpg)| | 71 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0120.jpg)| | ||
72 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0040.jpg)| | 72 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0040.jpg)| | ||
73 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0130.jpg) | 73 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0130.jpg) | ||
74 | Personenkraftwagen | 74 | Personenkraftwagen | ||
75 | mit Anhänger| Lastkraftwagen mit | 75 | mit Anhänger| Lastkraftwagen mit | ||
76 | Anhänger| Wohnmobil| Kraftfahrzeuge und Züge, | 76 | Anhänger| Wohnmobil| Kraftfahrzeuge und Züge, | ||
77 | die nicht schneller als | 77 | die nicht schneller als | ||
78 | 25 km/h fahren können | 78 | 25 km/h fahren können | ||
79 | oder dürfen | 79 | oder dürfen | ||
80 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0140.jpg)| | 80 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0140.jpg)| | ||
81 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0150.jpg)| | 81 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0150.jpg)| | ||
82 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2016/j2848-1_0010.jpg)| | 82 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2016/j2848-1_0010.jpg)| | ||
83 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0050.jpg) | 83 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0050.jpg) | ||
84 | Krafträder, auch mit | 84 | Krafträder, auch mit | ||
85 | Beiwagen, Kleinkrafträder | 85 | Beiwagen, Kleinkrafträder | ||
86 | und Mofas| Mofas| Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder | 86 | und Mofas| Mofas| Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder | ||
87 | mit elektrischem Antrieb, | 87 | mit elektrischem Antrieb, | ||
88 | der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h | 88 | der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h | ||
89 | selbsttätig abregelt | 89 | selbsttätig abregelt | ||
90 | – E-Bikes –| Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der | 90 | – E-Bikes –| Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der | ||
91 | Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) | 91 | Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) | ||
92 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0160.jpg)| | | | 92 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0160.jpg)| | | | ||
93 | Gespannfuhrwerke| | | | 93 | Gespannfuhrwerke| | | | ||
94 | (8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch | 94 | (8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch | ||
95 | die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung | 95 | die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung | ||
96 | angeordnet sein: | 96 | angeordnet sein: | ||
97 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0170.jpg)| | 97 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0170.jpg)| | ||
98 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0180.jpg)| | 98 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0180.jpg)| | ||
99 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0190.jpg) | 99 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0190.jpg) | ||
100 | ---|---|--- | 100 | ---|---|--- | ||
101 | Schnee- oder Eisglätte| Steinschlag| Splitt, Schotter | 101 | Schnee- oder Eisglätte| Steinschlag| Splitt, Schotter | ||
102 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0200.jpg)| | 102 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0200.jpg)| | ||
103 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0210.jpg)| | 103 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0210.jpg)| | ||
104 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0220.jpg) | 104 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0220.jpg) | ||
105 | Bewegliche Brücke| Ufer| Fußgängerüberweg | 105 | Bewegliche Brücke| Ufer| Fußgängerüberweg | ||
106 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0230.jpg)| | 106 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0230.jpg)| | ||
107 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0240.jpg)| | 107 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0240.jpg)| | ||
108 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0250.jpg) | 108 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0250.jpg) | ||
109 | Amphibienwanderung| Unzureichendes Lichtraumprofil| Flugbetrieb | 109 | Amphibienwanderung| Unzureichendes Lichtraumprofil| Flugbetrieb | ||
110 | (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und | 110 | (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und | ||
111 | Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog | 111 | Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog | ||
112 | dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird | 112 | dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird | ||
113 | vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt | 113 | vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt | ||
114 | veröffentlicht. | 114 | veröffentlicht. | ||
115 | (10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild | 115 | (10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild | ||
116 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2015/j1573-1_0020.jpg) | 116 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2015/j1573-1_0020.jpg) | ||
117 | --- | 117 | --- | ||
118 | als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung | 118 | als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung | ||
119 | einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das | 119 | einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das | ||
120 | Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch | 120 | Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch | ||
t | 121 | betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in | t | 121 | betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in |
122 | Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten | 122 | Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten | ||
123 | Fahrzeuge. | 123 | Fahrzeuge. | ||
124 | (11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild | 124 | (11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild | ||
125 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0060.jpg) | 125 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0060.jpg) | ||
126 | --- | 126 | --- | ||
127 | Carsharing | 127 | Carsharing | ||
128 | als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. | 128 | als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. | ||
129 | Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 | 129 | Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 | ||
130 | Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette | 130 | Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette | ||
131 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0070.jpg) | 131 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2020/j0814-1_0070.jpg) | ||
132 | --- | 132 | --- | ||
133 | deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. | 133 | deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
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