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Sie können sich § 30 StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
Beschaffenheit der Fahrzeuge | Beschaffenheit der Fahrzeuge | ||||
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t | 1 | Beschaffenheit der Fahrzeuge | t | 1 | Beschaffenheit der Fahrzeuge |
Beschaffenheit der Fahrzeuge | Beschaffenheit der Fahrzeuge | ||||
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f | 1 | (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass | f | 1 | (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar | 3 | ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar | ||
4 | gefährdet, behindert oder belästigt, | 4 | gefährdet, behindert oder belästigt, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt | 6 | die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt | ||
7 | sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. | 7 | sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. | ||
8 | (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in | 8 | (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in | ||
9 | dieser erhalten werden. | 9 | dieser erhalten werden. | ||
10 | (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die | 10 | (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die | ||
11 | besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu | 11 | besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu | ||
12 | überprüfen und leicht auswechselbar sein. | 12 | überprüfen und leicht auswechselbar sein. | ||
n | 13 | (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien | n | 13 | (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte |
14 | in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die | 14 | und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
n | 16 | in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder | n | 16 | in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder in Anhang II der Verordnung (EU) |
17 | 2018/858 oder | ||||
17 | 2. | 18 | 2. | ||
n | 18 | in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG oder | n | 19 | in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder |
19 | 3. | 20 | 3. | ||
t | 20 | in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG | t | 21 | in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 |
21 | in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in | 22 | in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten | ||
22 | Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der | 23 | Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt | ||
23 | Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG | 24 | anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. | ||
24 | genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der | ||||
25 | ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom | ||||
26 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt | ||||
27 | bekannt gemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien | ||||
28 | sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach | ||||
29 | Satz 2 bekannt gemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre | ||||
30 | verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie | ||||
31 | maßgeblich. |
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