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Sie können sich § 57a StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit einem nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten Fahrtschreiber sind auszurüsten
(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
(2) 1Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. 2Die Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig. 3Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. 4Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. 5Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.
(3) 1Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. 2In diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. 3Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann anstelle des Namens der Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden. 4Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. 5Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden. 6Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.
Fahrtschreiber und Kontrollgerät | Fahrtschreiber und Kontrollgerät | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Fahrtschreiber und Kontrollgerät | t | 1 | Fahrtschreiber und Kontrollgerät |
Fahrtschreiber und Kontrollgerät | Fahrtschreiber und Kontrollgerät | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Mit einem nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten | t | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | Fahrtschreiber sind auszurüsten | ||||
3 | 1. | ||||
4 | Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber, | ||||
5 | 2. | ||||
6 | Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht | ||||
7 | ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, | ||||
8 | 3. | ||||
9 | zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als acht | ||||
10 | Fahrgastplätzen. | ||||
11 | Dies gilt nicht für | ||||
12 | 1. | ||||
13 | Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit | ||||
14 | von nicht mehr als 40 km/h, | ||||
15 | 2. | ||||
16 | Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge | ||||
17 | der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt, | ||||
18 | 3. | ||||
19 | Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen | ||||
20 | des Katastrophenschutzes, | ||||
21 | 4. | ||||
22 | Fahrzeuge, die in § 18 Absatz 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 | ||||
23 | (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch die Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung vom | ||||
24 | 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind, | ||||
25 | 5. | ||||
26 | Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. | ||||
27 | 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 | ||||
28 | vom 11.4.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 | ||||
29 | vom 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist, genannt sind. | ||||
30 | (1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der | 2 | (1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der | ||
31 | Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein. | 3 | Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein. | ||
32 | (2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt | 4 | (2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt | ||
33 | ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die | 5 | ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die | ||
34 | Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern | 6 | Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern | ||
35 | (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen | 7 | (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen | ||
36 | der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; | 8 | der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; | ||
37 | ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt | 9 | ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt | ||
38 | oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom | 10 | oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom | ||
39 | Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch | 11 | Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch | ||
40 | Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite | 12 | Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite | ||
41 | des Schaublatts sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit | 13 | des Schaublatts sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit | ||
42 | Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp | 14 | Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp | ||
43 | zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen | 15 | zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen | ||
44 | jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang | 16 | jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang | ||
45 | aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt | 17 | aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt | ||
46 | mitgeführt werden. | 18 | mitgeführt werden. | ||
47 | (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines | 19 | (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines | ||
48 | vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs | 20 | vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs | ||
49 | I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. In | 21 | I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. In | ||
50 | diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; | 22 | diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; | ||
51 | bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. | 23 | bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. | ||
52 | 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes | 24 | 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes | ||
53 | von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann anstelle des Namens | 25 | von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann anstelle des Namens | ||
54 | der Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen | 26 | der Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen | ||
55 | Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden. Die | 27 | Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden. Die | ||
56 | Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate | 28 | Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate | ||
57 | herunterzuladen; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. | 29 | herunterzuladen; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. | ||
58 | Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse | 30 | Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse | ||
59 | von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als | 31 | von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als | ||
60 | acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von | 32 | acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von | ||
61 | mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen | 33 | mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen | ||
62 | wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät | 34 | wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät | ||
63 | ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss | 35 | ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss | ||
64 | dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 | 36 | dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 | ||
65 | ersetzt werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 | 37 | ersetzt werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 | ||
66 | liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit | 38 | liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit | ||
67 | und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird. | 39 | und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird. | ||
68 | (4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt. | 40 | (4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt. |
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