Lade...
Lade...
Sie können sich § 19 TDDDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
(2) 1Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer von Telemedien ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
Technische und organisatorische Vorkehrungen | Technische und organisatorische Vorkehrungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Technische und organisatorische Vorkehrungen | t | 1 | Technische und organisatorische Vorkehrungen |
Technische und organisatorische Vorkehrungen | Technische und organisatorische Vorkehrungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische | n | 1 | (1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und |
2 | Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des | 2 | organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen | ||
3 | Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter | 3 | Diensten | ||
4 | geschützt in Anspruch nehmen kann. | 4 | 1. | ||
5 | (2) Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien und ihre | 5 | die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und | ||
6 | 2. | ||||
7 | digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen | ||||
8 | kann. | ||||
9 | (2) Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen | ||||
6 | Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch | 10 | Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit | ||
7 | möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von Telemedien ist über diese | 11 | dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von digitalen Diensten | ||
8 | Möglichkeit zu informieren. | 12 | ist über diese Möglichkeit zu informieren. | ||
9 | (3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem | 13 | (3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten ist | ||
10 | Nutzer anzuzeigen. | 14 | dem Nutzer anzuzeigen. | ||
11 | (4) Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und | 15 | (4) Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und | ||
12 | wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für | 16 | wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für | ||
n | 13 | geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische | n | 17 | geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und |
14 | Vorkehrungen sicherzustellen, dass | 18 | organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass | ||
15 | 1. | 19 | 1. | ||
n | 16 | kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten | n | 20 | kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das |
17 | technischen Einrichtungen möglich ist und | 21 | Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist und | ||
18 | 2. | 22 | 2. | ||
t | 19 | diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe | t | 23 | die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, |
20 | bedingt sind. | 24 | auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind. | ||
21 | Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine | 25 | Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine | ||
22 | Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher | 26 | Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher | ||
23 | anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen des Bundesamtes für | 27 | anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen des Bundesamtes für | ||
24 | Sicherheit in der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben | 28 | Sicherheit in der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben | ||
25 | unberührt. | 29 | unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.