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Einziehung | Einziehung | ||||
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f | 1 | (1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder | f | 1 | (1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder |
2 | Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände, | 2 | Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände, | ||
t | t | 3 | 1. | ||
3 | 1. auf die sich diese Straftat bezieht oder | 4 | auf die sich diese Straftat bezieht oder | ||
5 | 2. | ||||
4 | 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung | 6 | die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung | ||
5 | gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, | 7 | gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, | ||
6 | eingezogen. | 8 | eingezogen. | ||
7 | (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § | 9 | (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § | ||
8 | 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen | 10 | 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen | ||
9 | werden. | 11 | werden. | ||
10 | (3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über | 12 | (3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über | ||
11 | Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. | 13 | Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. | ||
12 | (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches | 14 | (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches | ||
13 | kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine | 15 | kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine | ||
14 | Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § | 16 | Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § | ||
15 | 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen. | 17 | 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen. |
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