Lade...
Lade...
Grundbuchvorschriften | Grundbuchvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts | f | 1 | (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts |
2 | wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, | 2 | wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, | ||
3 | Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem | 3 | Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem | ||
4 | Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des | 4 | Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des | ||
5 | Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden | 5 | Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden | ||
6 | Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird | 6 | Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird | ||
7 | von Amts wegen geschlossen. | 7 | von Amts wegen geschlossen. | ||
n | 8 | (2) (weggefallen) | n | 8 | (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 |
9 | bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss | ||||
10 | durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 | ||||
11 | bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in | ||||
12 | einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt | ||||
13 | ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | ||||
9 | (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des | 14 | (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des | ||
n | 10 | Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. | n | 15 | Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß |
16 | Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) | ||||
17 | und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch | ||||
18 | ausdrücklich einzutragen. | ||||
11 | (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: | 19 | (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: | ||
12 | 1. | 20 | 1. | ||
13 | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene | 21 | eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene | ||
n | 14 | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der | n | 22 | Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die |
15 | im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile | 23 | Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum | ||
24 | stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist | ||||
16 | ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden | 25 | (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und | ||
17 | Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | 26 | Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; | ||
18 | 2. | 27 | 2. | ||
n | 19 | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 | n | 28 | eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 |
20 | vorliegen. | 29 | vorliegen. | ||
21 | Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte | 30 | Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte | ||
22 | Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans | 31 | Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans | ||
t | 23 | übereinstimmen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, | t | 32 | übereinstimmen. |
24 | dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und die | ||||
25 | Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder | ||||
26 | anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde | ||||
27 | ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem | ||||
28 | Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen | ||||
29 | Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 | ||||
30 | Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 | ||||
31 | (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem Fall bedürfen die | ||||
32 | Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen | ||||
33 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen | ||||
34 | übertragen. | ||||
35 | (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über | 33 | (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über | ||
36 | Wohnungsgrundbücher entsprechend. | 34 | Wohnungsgrundbücher entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.