(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund
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dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift)
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genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen
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Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr
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anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§
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48 bis 50, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung
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begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift
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abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des
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Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
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(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer innerstaatlichen
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Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
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1.
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der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es
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zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
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2.
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der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine
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inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den
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Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
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