Google-Fonts Abmahnungen: Abwehr durch Gegenangriff?

Hat der massenhafte Versand von Abmahnungen wegen der Einbindung externer Schriftarten Folgen für die Abmahner? Können Abgemahnte Gegenansprüche gerichtlich gegen die Abmahnung geltendmachen und weitere Abmahnungen verbieten lassen? Haften die „Abmahnanwälte“ selbst gegenüber den Abgemahnten?

Was ist passiert?

Die Welle rollt: Seit Wochen werden Abmahnungen an Webseitenbetreiber versendet, die externe Schriftarten über den kostenlosen Dienst Google-Fonts einbinden. Vieles sprich dabei dafür, dass gezielt die Seiten von KMU – möglicherweise automatisiert – angesteuert werden, um sodann Abmahnungen an sie zu versenden. Nun hat der erste Betreiber (zunächst) erfolgreich zum Gegenschlag ausgeholt und eine einstweilige Verfügung gegen den Abmahner erwirkt. Wie ist das möglich?

Ansprüche gegen die Abmahner: Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Das deutsche Deliktsrecht schützt unter anderem das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. E-Mails, Anrufe und unerwünschte Schreiben ohne vorherige Einwilligung der können einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen des Gewerbebetriebs führen (siehe OLG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2022, Az. 6 U 29/22 [REWIS RS 2022, 3821).

Neben dem Vorliegen eines Gewerbebetriebes ist weitere Voraussetzung, dass in diesen „eingriffen“ wird. Allerdings reichen hierfür nicht bereits sämtliche mittelbare Schäden, die durch ein Verhalten eines Dritten dem Unternehmen entstanden sind. Vielmehr muss es sich um einen betriebsbezogenen Eingriff handeln. Nach der Rechtsprechung des BGH sind betriebsbezogen nur solche unmittelbaren Eingriffe, die sich gegen den Betrieb als solchen richten.

Das festzustellen ist im Einzelfall nicht immer leicht. Allerdings gibt es Indizien, wann eine Betriebsbezogenheit zumindest angenommen werden kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betrieb nicht nur zufällig Ziel des Eingriffs war und/oder sich der Eingriff gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Ein weiteres Indiz kann es darstellen, wenn der Eingriff über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht.

In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen eine Abmahnung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen wurde. So kann zum Beispiel eine unberechtigte Abmahnung, in der gewerbliche Schutzrechte geltend gemacht werden, als ein solcher Eingriff angesehen werden (Kammergericht, Beschluss vom 18. Oktober 2016, 5 W 210/16; Landgericht Köln, Beschluss vom 25. März 2014, 33 O 39/14; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2013, 310 O 460/13). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2015, Az. X ZR 170/12, Rn. 15 nach REWIS [REWIS RS 2015, 1488]).

Übertragung dieser Grundsätze auf die Abmahnungen im Datenschutzrecht – hier Google Fonts

Was hat das alles mit den Forderungsschreiben in Sachen Google Fonts zu tun? Auch diese können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, wie nun das Landgericht Baden-Baden in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden hat (LG Baden-Baden, Beschluss vom 10.10.2022, Az. 3 O 277/22 (REWIS RS 2022, 5603)). Die Entscheidung enthält keine eigenständige Begründung, sodass ihr derzeit nicht entnommen werden kann, wie dieser Eingriff konkret begründet wurde. Geht man allerdings davon aus, dass die Forderungsschreiben erstens irreführend (weil darin unzutreffende Vorwürfe erhoben und überzogene Forderungen geltend gemacht werden) und darüber hinaus rechtsmissbräuchlich sind, ist die Konstellation vergleichbar zu den unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen. Denn es spricht aufgrund zahlreicher Umstände viel dafür, dass es sich in einem großen Teil der Fälle von Google-Fonts Sachverhalten um eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen handelt.

Die Rechtsordnung versagt Anspruchstellern die Durchsetzung von Ansprüchen, wenn eigentlich zweckfremde Ziele verfolgt werden. Genau das ist bei den aktuellen Sachverhalten anzunehmen, denn den Anspruchstellern geht es augenscheinlich nicht darum, individuell erlittenes Leid wegen eines (vermeintlichen) Datenschutzverstoßes kompensieren zu wollen. Wer bewusst massenhaft Internetseiten ansurft, um sich wissentlich einem (vermeintlichen) Datenschutzverstoß auszusetzen, um sodann einen Schadenersatz geltend machen zu können, dem ist tatsächlich kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Er handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er einen solchen durch den gezielten Aufruf vieler Internetseiten angeblich erlittenen Schaden geltend macht. Wenn das so ist (bislang hat das ein Gericht allerdings noch nicht positiv festgestellt), dann steht dem Anspruchsteller der erhobene Anspruch nicht zu. Er berühmt sich gegenüber den Websitebetreiber also eines Anspruches, der entweder nicht besteht oder zumindest nicht durchgesetzt werden kann. Insoweit unterscheidet sich diese Konstellation nicht von der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, sodass auch mit guten Argumenten ein betriebsbezogener Eingriff begründet werden kann.

Gegenwehr kann zum Erfolg führen

Wer also nicht nur warten möchte, sondern proaktiv selber gegen diese in der Regel unberechtigte Forderung vorgehen möchte, der hat nach der Entscheidung des Landgericht Baden-Baden einen weiteren Pfeil im Köcher.

Die Gegenwehr über eine einstweilige Verfügung hatte in der Vergangenheit durchaus auch schon Erfolg. Eine der bislang größten Abmahnwellen betraf die Nutzer eines Videoportals für Erwachseneninhalte (sog. Urmann-Affäre). Gegen die Abmahnungen ging der Betreiber des Portals erfolgreich vor dem LG Hamburg vor (LG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2013, Az. 310 O 460/13 (REWIS RS 2013, 9248)).

Letztlich sind die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens abhängig von den Umständen des Einzelfalles, wobei vorliegend zahlreiche Umstände – die hier nicht alle aufgezählt werden können – für ein missbräuchliches Vorgehen sprechen.

Problem: Nachweis der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung grundsätzlich schwierig.

Wesentlich ist nach all dem, ob die Abmahnung tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist. Die Einbindung externer Schriftarten, die also von einem anderen Verantwortlichen i.S.d. DSGVO geladen werden und wodurch die IP-Adresse des Besuchers beim Aufruf der Seite an einen Dritten übermittelt wird, ist nach ganz herrschender Ansicht nicht mit der DSGVO zu vereinbaren. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO damit grundsätzlich denkbar (vgl. auch LG München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 3 O 17493/20 (REWIS RS 2022, 1892)). Der prozessual verwertbare Nachweis der massenhaften, eventuell sogar automatisierten und damit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen kann bei Abmahnwellen jedoch schwer sein. Denn der Austausch der Betroffenen wird durch datenschutzrechtliche Vorschriften erschwert.

In diesem Zusammenhang von Interesse könnte dabei eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm sein, wonach ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Austauschs über sog. „ebay-Abbruchjäger“ besteht.

„…hatten der Beklagte und die übrigen Mitglieder des E-Mail-Verteilers ein berechtigtes Interesse daran, Informationen und Erfahrungen über die mit dem Kläger oder seinem Bruder geführten Zivilprozesse aus dem Anlass abgebrochener [Auktionen] auszutauschen.“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2022, Az. 11 U 126/21, Rn. 66 nach REWIS [REWIS RS 2022, 5383])

Haftung der abmahnenden Anwälte neben den Abmahnern?

Auch Anwälte begeben sich jedoch möglicherweise in die „Schusslinie“, wenn sie allzu leichtfertig (massenhaft) Abmahnschreiben absetzen.

Denn der Bundesgerichtshof nimmt in den oben beschriebenen Fällen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auch die Anwälte der „Abmahner“ erheblich in die Pflicht.

Mit Urteil vom 01.12.2015 hat das oberste deutsche Zivilgericht bestätigt, dass den „Abmahnanwalt“ gegenüber dem später Abgemahnten eine Garantenpflicht dahin trifft, den – vermeintlichen – Rechteinhaber nicht in einer die Rechtslage unzutreffend einschätzenden Weise über die Berechtigung einer solchen Schutzrechtsverwarnung zu beraten. Geht die Schutzrechtsverwarnung dabei auf eine fahrlässig unzutreffende Rechtsberatung zurück, kann der Rechtsanwalt neben dem Schutzrechtsinhaber haften.

Hierzu die amtlichen Leitsätze:

1. Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenpflicht dahin, den Schutzrechtsinhaber nicht in einer die Rechtslage unzutreffend einschätzenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 30.11.2015, Az. X ZR 170/12 (REWIS RS 2015, 1488

Anders hatte dies zuvor noch das OLG Frankfurt am Main gesehen (OLG Frankfurt am Main, Teilurteil vom 07.11.2012, Az. 6 U 161/11 (REWIS RS 2012, 12671)). In dem dortigen Verfahren ging es um die teilweise unberechtigte Abmahnung von etwa 400 Fachhändlern mittels gleichlautender Abmahnschreiben. Diese forderten ihrerseits Anwaltskosten in Höhe von 1.091.200 Euro zurück.

Überträgt man die Fallgruppe der unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen auf die hiesige Konstellation, kann man mit guten Gründen auch für eine Haftung der Anwälte der Abmahner argumentieren.

Worauf Agenturen achten sollten, wenn sie für ihre Kunden Google Fonts eingebunden haben, erfahren Sie im Beitrag Google Fonts: Worauf Agenturen bei der Einbindung bei ihren Kunden achten sollten.


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