1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie § 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. 2Für den Strahlenschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. 3Die §§ 69 bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Standangaben Gesetz
G.
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