§ 11 BGebG

Gebührenarten

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).


Fußnote Paragraph

(+++ § 11 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 03:03

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315

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