§ 29 BNatSchG

Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) 1Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 2Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.


Fußnote Paragraph

§ 29 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 22 Abs. 1 Nr. 3 u. 5, Abs 2 u. Abs. 3 Satz 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 03:03

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.5.2024 I Nr. 153

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