§ 11 BSIG

Einschränkung von Grundrechten

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c eingeschränkt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 03:16

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1982

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