Anlage 1 BWahlG

(zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2020, 1409)

I.
Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:
1.
die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
2.
die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.
II.
Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:

1.aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungendie Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von
75 Prozent,
2.aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produktea)die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von
2 Prozent,
b)die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von
5 Prozent,
c)die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von
7 Prozent,
d)die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von4 Prozent,3.aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschlanda)die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von
4 Prozent
undb)die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von3 Prozent.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 02:27

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;

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