§ 110 EStG

Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019

(1) 1Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert. 2Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) enthalten sind. 3Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 Prozent gemindert, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des §10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann.

(3) 1Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 20 000 000 Euro nicht überschreiten. 2§ 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.


Fußnote Paragraph

(+++ § 110: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 02:34

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 110 EStG:
Fassung bis Synopse Archiv
17.03.2021 Synopse Alte Version laden.

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