(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 19.12.2022 I 2606
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
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