Art. 43 GG

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) 1Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen jederzeit gehört werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 02:33

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478

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POLITIK WAFFEN VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT

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