Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
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