(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
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