(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
(3) Wird die Tat in den Fällen
(4) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt, zugänglich macht oder vorführt. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.4.2021 I 742
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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