Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Fußnote Paragraph
(+++ Zur Anwendung d. § 128a vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.8.2021 I 4074
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
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