§ 55 PBefG

Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2§ 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 03:15

G. zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;

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