Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 6.5.2024 I Nr. 148
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