SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Inhaltsverzeichnis


Erstes Kapitel

Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall



Zweites Kapitel

Prävention



Drittes Kapitel

Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls


Erster Abschnitt

Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen

Fünfter Unterabschnitt

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Zweiter Abschnitt

Renten, Beihilfen, Abfindungen

Fünfter Unterabschnitt

Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Dritter Abschnitt

Jahresarbeitsverdienst

Vierter Unterabschnitt

Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen

Fünfter Unterabschnitt

Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen


Viertes Kapitel

Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen



Fünftes Kapitel

Organisation


Zweiter Abschnitt

Zuständigkeit


Sechstes Kapitel

Aufbringung der Mittel


Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Sechster Unterabschnitt

Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Vierter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften


Siebtes Kapitel

Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten



Achtes Kapitel

Datenschutz



Neuntes Kapitel

Bußgeldvorschriften



Zehntes Kapitel

Übergangsrecht



Elftes Kapitel

Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung


SGB VII: Änderungen

Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:

Synopsen SGB VII
(+++ Textnachweis ab: 21.8.1996 +++)

Das Gesetz wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 36 G v. 7.8.1996 I 1254 (UVEG 860-7/1) mWv 1.1.1997 in Kraft getreten. § 1 Nr 1, §§ 14 bis 25 sind am 21.8.1996 in Kraft getreten.
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