(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
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