Anlage XV StVZO

(zu § 49 Absatz 3) Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2012, 787)

1Buchstabe „G“ hinsichtlich Schriftart und -größe gemäß DIN 1451, Teil 2, Ausgabe Februar 1986 (Bezugsquelle siehe § 73). 2Schriftgröße h = 125 mm. 3Die Farbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 HR des RAL Deutsches Institut für Gütersicherung und Kennzeichnung e. 4V., Siegburger Straße 39, 53757 St. 5Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für weiß: RAL 9001 und für grün: RAL 6001. 6Die Farben dürfen nicht retroreflektierend sein.

Ergänzungsbestimmung:

Das Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen; es darf zusätzlich auch an der Fahrzeugrückseite angebracht sein.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 03:10

G. Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 20.7.2023 I Nr. 199


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage XV StVZO:

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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