§ 9 TabakerzG

Pflanzenschutzmittel

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,

1.
für Pflanzenschutzmittel und deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
2.
das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet worden sind, zu verbieten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194


Alte Fassungen (a.F.) zu § 9 TabakerzG:
Fassung bis Synopse Archiv
21.07.2023 Synopse Alte Version laden.

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