(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
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